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   OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 11 ME 469/10   

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https://dejure.org/2010,47632
OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 11 ME 469/10 (https://dejure.org/2010,47632)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.12.2010 - 11 ME 469/10 (https://dejure.org/2010,47632)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Dezember 2010 - 11 ME 469/10 (https://dejure.org/2010,47632)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 25 Abs. 5, EMRK Art. 8, AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
    Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Verlängerungsantrag, Achtung des Privatlebens, Achtung des Familienlebens, Schutz von Ehe und Familie, Verwurzelung, Integration, Vertrauensschutz, Zumutbarkeit, außergewöhnliche Härte, Libanon, ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 11 ME 469/10
    Sollte sie annehmen, allein die Tatsache, dass ihre jüngeren, bei ihr lebenden, im Libanon geborenen und dort zunächst aufgewachsenen Söhne über eine Niederlassungserlaubnis verfügen, führe dazu, dass ihnen das Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar sei, trifft dies nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239 ff., Rn. 18 f.).
  • OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bezüglich des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 11 ME 469/10
    Soweit sich die Antragstellerin auf den Schutz ihres Familienlebens, insbesondere die Beziehung zu ihren drei im Bundesgebiet lebenden Söhnen beruft, mag offen bleiben, ob insoweit nicht statt § 25 Abs. 5 AufenthG vorrangig § 36 Abs. 2 AufenthG, auf den sie nicht eingeht, als Rechtsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, da jedenfalls keine anderen als die vom Verwaltungsgericht genannten Voraussetzungen erforderlich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 ff.).
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